AGB
Nutzungs- und Vertragsbedingungen der Makeo-Plattform
Abschnitt A. Allgemeiner Teil
§ 1 Präambel Allgemeine Dienstverpflichtung
1.01 Die Makeo GmbH, Franklinstraße 7, 10587 Berlin, Deutschland (im Folgenden: “Makeo”)
entwickelt und vertreibt die Projektmanagement-Plattform (im Folgenden: “Makeo-Plattform”).
Daneben bietet diese Beratungs- und Schulungsdienstleistungen an, insbesondere in den
Bereichen Planung, Steuerung und Organisation von Abläufen in der Projektabwicklung von
Bauprojekten.
1.02 Diese Nutzungs- und Vertragsbedingungen regeln neben einem Allgemeinen Teil (Abschnitt A)
den Zugang zur Makeo-Plattform in Form einer SaaS-Lösung (Abschnitt B). Diese Bedingungen
regeln weiterhin die Bereitstellung von Support-Dienstleistungen (Abschnitt C) und von
Beratungs- und Schulungsangeboten (Abschnitt D).
§ 2 Geltungsbereich
2.01 Diese Vertrags- und Nutzungsbedingungen richten sich ausschließlich an natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sowie öffentlich-rechtliche
Auftraggeber, welche die Software und die weiteren unter § 1 bezeichneten Angebote in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen wollen (im
Folgenden: “Kunden”), und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln.
2.02 Anderweitige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Makeo
ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe
oder -annahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung eigener Allgemeiner
Geschäftsbedingungen erfolgt.
2.03 Die vorliegenden Vertrags- und Nutzungsbedingungen legen zusammen mit dem jeweils
geltenden Preis- und Nutzungs-Plan, der Dokumentation und der Leistungsbeschreibung
gegebenenfalls konkretisiert in Angeboten zunächst die ausschließlich geltenden vertraglichen
Bedingungen fest. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie der
Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO als ergänzender Bestandteilt dieser
Nutzungs- und Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen Nutzungsbedingungen. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Makeo maßgebend.
2.04 Im Übrigen gehen die speziellen Regelungen zu Vertragsleistungen in diesen Bedingungen
den Allgemeinen vor. Sollten im Auftragsverarbeitungsvertrag abweichende Regelungen zu
den hier beschriebenen getroffen sein/werden, gehen erstere vor.
§ 3 Vertraulichkeit
3.01 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt
gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als
vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft
geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu
verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht
ausdrücklich zugestimmt hat.
3.02 Alle Unterlagen, die im Rahmen der Beratungszusammenarbeit an den Kunden weitergeben
werden, dienen ausschließlich der Projektzielerreichung und können in diesem Rahmen
hausintern genutzt und vervielfältigt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlichem
Einverständnis von Makeo zulässig.
§ 4 Pilotphase
4.01 Der Kunde hat die Möglichkeit, die Software vorab in einer Pilotphase zu testen. Die geltenden
Zeiträume und die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus
unserem Angebot im Zeitpunkt des Abschlusses der Pilotphase.
4.02 Nach Ablauf der Pilotphase erlischt der Zugang des Kunden zur Makeo-Plattform.
4.03 Möchte der Kunde das Vertragsverhältnis nach Ende der Pilotphase fortsetzen, muss er
rechtzeitig vor Ende die Fortsetzung durch Auftragsbestätigung erklären ansonsten endet das
Vertragsverhältnis automatisch.
§ 5 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags
5.01 Das kostenpflichtige Vertragsverhältnis beginnt durch Annahme des von uns übersandten
Angebotes (Vertragsschluss).
5.02 Einzelheiten zur Vertragslaufzeit und den Preisen ergeben sich aus dem Angebot.
5.03 Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch. Bei einem Tarif mit monatlicher Zahlweise um
einen Monat, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von einer Woche vor Ende der aktuellen
Laufzeit gekündigt wird. Bei einem Tarif mit jährlicher Zahlweise um ein Jahr, sofern der
Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ende der aktuellen Laufzeit gekündigt wird.
5.04 Kündigungen erfolgen per E-Mail an folgende Adresse: kündigung@makeo.com oder
kündigen postalisch.
5.05 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
5.06 Ein wichtiger Grund für eine Partei liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei
zahlungsunfähig wird oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt.
5.07 Ein wichtiger Grund für Makeo liegt auch dann vor, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz
Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder insbesondere die nachfolgenden
vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung des gebuchten SaaS-Dienstes verletzt.
5.08 Eine fristlose Kündigung setzt außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Geschäftsaufgabe
voraus, dass der andere Teil schriftlich gemahnt und/oder aufgefordert wurde, den
vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen
5.09 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Makeo dem Kunden sämtliche Daten in
archivierter Form (in üblichen Dateiformaten wie PDF, MS Project, Excel, JSON, PNG) zur
Verfügung stellen (B § 8). Die Herausgabe der Daten erfolgt bis zum Vertragsende durch
Bereitstellen eines Download-Links.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
6.01 Makeo schließt die Haftung für solche Fälle aus, in denen der Haftungsgrund auf leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen Dritter, insbesondere von
Erfüllungsgehilfen.
6.02 Für den Verlust von Daten haftet Makeo, wenn der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde
schuldhaft unterlassen hat, einer eigenen Verpflichtung zur Datensicherungen nachzukommen,
und deshalb die Daten nicht mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Verpflichtungen zur Datensicherung für den Kunden übernimmt Makeo nur dann, wenn dies
ausdrücklich in der dem jeweiligen Plan zugrundliegenden Leistungsbeschreibung so
vorgesehen ist.
§ 7 Vergütung
7.01 Nach diesen Vertragsbedingungen vereinbarte Vergütungen sind während der vereinbarten
Vertragslaufzeit monatlich bzw. jährlich im Voraus zu entrichten. (Zahlungen müssen bis
spätestens am dritten Werktag des Folgemonats bei Makeo eingegangen sein). Etwaige
Rabatte ergeben sich aus dem gewählten Lizenzzeitraum.
7.02 Notwendige Reisekosten sind gesondert zu vergüten. Dazu gehören insbesondere Kosten für
An- und Abreise, ggf. Übernachtungskosten sowie sonstige im Zusammenhang mit den
Workshops veranlasste Auslagen und Nebenkosten, wie zusätzliche Materialkosten.
Aufgebrachte Reisezeit je Mitarbeitenden wird nur nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
Als Reisezeit gilt die Anfahrt zum und vom Kunden vom jeweiligen Arbeitsort des
Mitarbeitenden.
7.03 Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwa bestehender gesetzlicher Steuern oder vergleichbarer
staatlicher Abgaben.
§ 8 Zusatzentwicklungen
8.01 Funktionsanforderungen, welche über die in der Leistungsbeschreibung für den gewählten
Plan beschriebenen Funktionen (Leistungsbeschreibung) hinausgehen, und andere
Zusatzfunktionen und -leistungen kann Makeo zusammen mit der notwendigen Dokumentation
auf Anfrage als zusätzliche Zusatzentwicklungen und Erweiterung des SaaS-Angebots anbieten.
Solche Zusatzentwicklungen setzen eine eigene Vereinbarung voraus, in der zumindest das
Anforderungs-/Leistungsprofil der Funktionserweiterung oder Zusatzfunktion(en) beschrieben,
sowie die Details zum weiteren Support und Pflege der Zusatzentwicklung vereinbart sind. Ist
in der gesonderten Vereinbarung nichts Weiteres geregelt, werden an den
Zusatzentwicklungen keine unmittelbaren Nutzungs- oder sonstige Leistungsschutzrechte –
über den Zugang als SaaS-Applikation für die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus – dem
Kunden eingeräumt. Diese verbleiben zur freien Verfügung bei Makeo.
8.02 Zusatzentwicklungen werden auf Tagesbasis vergütet. Vergütungspflichtig sind alle zur
Realisierung der Zusatzentwicklung erforderlichen Arbeiten/Tätigkeiten vom Zeitpunkt der
Beauftragung bis zur Abnahme. Insbesondere aber nicht abschließend sind das die folgenden
Tätigkeiten:
(i) Beratung/Unterstützung bei der Erstellung eines Anforderungs-/Leistungsprofils der neuen
Funktion bzw. Funktionserweiterung,
(ii) Visualisierung der neuen Features etwa in Form von sogenannten Mockups oder in anderer
Weise,
(iii) Entwicklung des Features, einschließlich erforderlicher Tests.
8.03 Einen Nachweis der geleisteten Arbeiten erfolgt über das jeweilige Arbeitspaket.
8.04 Die Entwicklung der beauftragten Features erfolgt auf Systemen von Makeo (Testumgebung).
Der Kunde stellt erforderliche Testdaten bzw. notwendige Informationen zur eigenen
Systemumgebung zur Verfügung. Alle mit der Zusatzentwicklung notwendigen Arbeiten
erfolgen per Fernzugriff (remote), es sei denn eine Vorort-Anwesenheit beim Kunden ist
erforderlich.
8.05 Die Abnahme des Features erfolgt durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach
Fertigstellung und Anzeige der Abnahmereife durch Makeo in der Testumgebung. Erfolgt
keine ausdrückliche Abnahme innerhalb der 14 Tage, gilt die Software danach als
abgenommen, es sei denn diese ist in diesem Zeitpunkt mit wesentlichen Mängeln behaftet.
8.06 Anschließend sind die Features über den Zugang des Kunden zugänglich.
8.07 Die Regelungen zur Mängelgewährleistung (siehe SLA) gelten für Zusatzentwicklungen
entsprechend.
§ 9 Änderungsvorbehalt
9.01 Makeo behält sich vor, Regelungen dieser Nutzungsbedingungen und/oder vertraglich
geschuldete Leistungen zu ändern oder anzupassen,
(i) wenn diese an das geltende Recht angepasst werden müssen, insbesondere im Falle einer
veränderten Gesetzeslage, Entwicklungen in der Rechtsprechung oder wenn Makeo einer
gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachkommen muss,
(ii) wenn technische oder prozessuale Veränderungen, die ohne wesentliche Auswirkungen für
den Kunden sind, eine Änderung erforderlich machen,
(iii) wenn Makeo neue oder zusätzliche Leistungen anbietet, die in die Nutzungsbedingungen
mit aufgenommen werden müssen, und dies keine Nachteile für das mit dem Kunden
bestehende Vertragsverhältnis mit sich bringt, oder
(iv) wenn die Änderungen für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft sind,
(v) wenn eine Preisanpassung notwendig ist.
9.02 Änderungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. In dieser Änderungsmitteilung wird
der Zeitpunkt angegeben, zu welchem die Änderungen in Kraft treten. Widerspricht der Kunde
den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die
Änderungen in den Fällen des 9.01(i) – 9.01(v) ab diesem Zeitpunkt als vom Kunden anerkannt,
sofern nicht in der Mitteilung ein späteres Datum genannt ist. Auf das Widerspruchsrecht und
die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde gesondert hingewiesen.
9.03 Im Falle des § 9 Absatz 9.01(v) wird die Preisanpassung nur nach Zustimmung des Kunden
wirksam. Preisanpassungen erfolgen nur mit Wirkung für den auf das Verlangen folgenden
Abrechnungszeitraum. Sie werden spätestens 8 Wochen vor dem beabsichtigten
Inkrafttreten/dem Beginn des neuen Abrechnungszeitraums in Textform bekannt gegeben.
9.04 Widerspricht der Kunde in den Fällen des § 9 Absatz 9.01(i) – 9.01(v) den Änderungen oder
stimmt er der Preisanpassung nicht rechtzeitig zu, endet das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderungen/Preisanpassung. Sonstige Rechte des Kunden über die
Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.
9.05 Dieser Änderungsvorbehalt gilt in gleicher Weise für Änderungen am Auftragsverarbeitungsvertrag als bindender Ergänzung zu diesen Nutzungs- und Vertragsbedingungen.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.01 Auf vorliegende Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
10.02 Für Streitigkeiten aus diesen Geschäftsbedingungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
von Makeo in Berlin, Deutschland. Makeo ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des
Kunden gerichtlich geltend zu machen. Vorstehendes gilt ebenfalls, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Übrigen gelten für die
örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Subunternehmen
11.01 Makeo ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Verpflichtungen oder seiner Verpflichtungen im
Ganzen aus dem zugrundliegenden Vertragsverhältnis auf Subunternehmen zurückzugreifen.
§ 12 Referenzen
12.01 Makeo ist berechtigt im angemessenen und üblichen Umfang auf die Nutzung von Makeo-Produkten durch den Kunden, welche auf einem Vertragsverhältnisses mit Makeo beruhen, in
Referenzlisten hinzuweisen und zur Außenkommunikation zu nutzen und insbesondere auf der
Webseite zu veröffentlichen.
§ 13 Sonstige Regelungen
13.01 Werden dem Kunden diese Nutzungsbedingungen auch in einer anderen Sprache bekannt
gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Für die rechtlichen
Wirkungen zwischen den Parteien ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.
Abschnitt B. Bereitstellung als Software-as-a-Service (Cloud)
§ 1 Gegenstand
1.01 Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Bereitstellung und Zugänglichmachung der in
dem gültigen Plan und der dazu gehörenden Leistungsbeschreibung beschriebenen
Dienstleistungen als SaaS Lösung. Dies umfasst insbesondere den Zugang zur Makeo-Plattform
(im Folgenden: „Software“) über das Internet.
1.02 Die Zugänglichmachung der Software erfolgt im Verfügungsbereich von Makeo (Schnittstelle
Rechenzentrum zum Internet) für die vereinbarte Vertragsdauer Der Kunde ist verantwortlich,
dass seine Systeme auf dem jeweils aktuellen Stand sind, um insbesondere keine Fehler bei
der Kommunikation mit der Schnittstelle zu erzeugen. Notwendige Anpassungen auf den
eigenen Systemen nimmt der Kunde bzw. nachrangige Projektbeteiligte selbst vor. Makeo
informiert rechtzeitig über Updates an den Schnittstellen und dadurch notwendige
Anpassungen auf den Systemen des Kunden.
1.03 Weitere Einzelheiten zu den von Makeo zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere zum
Leistungs- und Funktionsumfang der Software oder ihrer technischen und zeitlichen
Verfügbarkeit, der Datenportabilität oder der geltenden Servicelevel ergeben sich aus dem
Angebot, der Leistungsbeschreibung, den Service Level Agreement (SLA) sowie dem
gebuchten Plan.
1.04 Makeo kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen. Der Kunde wird über die
aktualisierten Versionen und etwaige Nutzungshinweise per E-Mail oder innerhalb der Software
informiert.
1.05 Die dem Vertrag zugrundeliegende Leistungsbeschreibung sowie die aktuellen Pläne sind dem
Angebot als Anlage angefügt.
§ 2 Seats
2.01 Die Zugangsgewährung und berechtigte Nutzung aktiver Module der Software über das
Internet erfolgt nutzerbasiert nach einem Seat-Modell für einen Monat/ein Jahr im Voraus. Der
Kunde bestellt durch den gewählten Plan ein festgelegtes monatliches/jährliches Seat-kontingent (Seats). Bei Bedarf kann das Kontingent unter den weiteren Bedingungen dieses
Paragrafen selbstständig durch den Kunden erweitert werden.
2.02 Das gebuchte Seat-Kontingent bezieht sich auf die Hauptnutzer des Kunden. Nachrangige
Nutzer (Abschnitt B.§ 6), die von den jeweiligen Hauptnutzern einem Projekt zugeordnet
werden, bedürfen keines eigenen Seats, sondern nur die Hauptnutzer.
2.03 Eine Seat-Vergabe erfolgt automatisch durch das jeweilige erstmalige (Neu-) Anmelden eines
Hauptnutzers am System im aktuellen Nutzungsmonat/Nutzungsjahr. Der Kunde ist bei jeder
Neuanmeldung verantwortlich für die Einhaltung der im Voraus gebuchten Seats. (Seat-Kontingent)
2.04 Sind alle Seats des Abonnements vergeben, so wird beim Login eines neuen Benutzers
automatisch ein weiterer Seat dem Abonnement hinzugefügt.
2.05 Wird das festgelegte Seat-Kontingent im laufenden Abrechnungszeitraum überschritten, ist
jeder überzählige Seat/Lizenz rückwirkend für den laufende Abrechnungszeitraum gesondert zu
vergüten. Die aktiven Seats im laufenden Abrechnungszeitraum werden von makeo fortlaufend
automatisch festgestellt. Auf Verlangen des Kunden stellt Makeo einen Verlauf der aktiven
Seats des laufenden Abrechnungszeitraums zur Verfügung.
2.06 Die Kosten der zusätzlichen Seats richten sich nach der im Zeitpunkt der Überschreitung
gültigen Preisliste. Der Kunde kann der zusätzlichen Zahlungsverpflichtung und der
Neufestsetzung für den folgenden Abrechnungszeitraum (siehe Absatz 2.07) durch
rechtzeitiges (vor Erreichen des jeweiligen jährlichen Seat-Kontingents) endgültiges Löschen
eines Seats aus seinem Kontingent vorbeugen. Ein nachträgliches Löschen bleibt für den
laufende Abrechnungszeitraum unberücksichtigt.
2.07 Die zum Stichtag des Ablaufes des Abrechnungszeitraums aktiven Seats sind Grundlage für die
Vorauszahlungen des folgenden Abrechnungszeitraums. Makeo unterrichtet den Kunden
spätestens 30 Tage nach Ende eines Abrechnungszeitraums von den festgestellten Seats.
§ 3 Nutzungsumfang
3.01 Der Zugang zur Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung für die
vereinbarte Anzahl von Hauptnutzern und Vertragslaufzeit über ein Kundenkonto gewährt. Zur
bestimmungsgemäßen Nutzung gehört auch das Teilen von Inhalten durch und mit Dritten.
Hauptnutzer können dazu an konkreten Projekten beteiligte Drittunternehmen als weitere
Projektbeteiligte in ihrem Konto anlegen und diesen so im Rahmen der eigenen vertraglichen
Nutzungsberechtigung Zugang zu ihrem Konto und den Features der Software gewähren
(nachrangige abhängige Projektbeteiligte/Nutzer). Die Zugriffmöglichkeit und der
Nutzungsumfang dieser nachrangigen Projektbeteiligten ist bedingt durch die Rechte des
Kunden bzw. des Hauptnutzers.
3.02 Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass nachrangige Nutzer die Software nur im
Rahmen dieser Nutzungsbedingungen nutzen. Die Möglichkeit der Einbindung nachrangiger
Projektbeteiligter/Nutzer ist ein Feature der Software und begründet keine vertragliche
Beziehung der nachrangigen Projektbeteiligten/Nutzer zu Makeo. Diese sind Erfüllungsgehilfen
des Kunden und erhalten von diesem in dieser Funktion Zugang zur Software. Weitere
Einzelheiten zur Nutzungsmöglichkeit des Hauptnutzers sowie der Funktionsumfang für die
nachrangigen Projektbeteiligten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
3.03 Weitergehende Nutzungsrechte an der Software selbst, insbesondere Vervielfältigungs-,
Veräußerungs- und/ oder Vermietrechte sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und
werden nicht eingeräumt.
3.04 Makeo ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht
vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
§ 4 Vergütung
4.01 Der Kunde verpflichtet sich für den Zugang und ggf. den Support für das gebuchte bzw.
erweiterte Seat-Kontingent zur Zahlung des vereinbarten Entgelts. Einzelheiten dazu ergeben
sich aus dem Angebot oder der Preisliste, soweit an dieser Stelle nichts Abweichendes
geregelt ist.
4.02 Makeo ist berechtigt, nach der jeweils aktuellen Preisliste eine zusätzliche Vergütung für
Leistungen zu verlangen, die der Kunde wegen Verletzung seiner Pflichten, insbesondere der
nach Abschnitt B.§ 4 verursacht, oder die der Kunde zusätzlich beauftragt hat.
4.03 Das im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgehandelte Preisblatt wird dem Kunden als
Anlage zur Verfügung gestellt und ist Gegenstand der dieser Vereinbarung.
§ 5 Pflichten des Kunden
5.01 Der Kunde wird für den Zugriff auf sein Benutzerkonto selbst einen Nutzernamen und ein
Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde
ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und unbefugten Dritten gegenüber nicht
zugänglich zu machen. Makeo kann Richtlinien zur Passwortqualität erlassen und in Form von
Zugangsbeschränkungen durchsetzen.
5.02 Nachrangige Projektbeteiligte/Nutzer werden vom Kunden eingerichtet. Im Rahmen der
Supportleistung und/oder im Rahmen eines beauftragten Pilotprojektes (Abschnitt A.§ 4 dieser
Vereinbarung) kann Makeo bei der Einrichtung unterstützen.
5.03 Der Kunde ist Verantwortlicher und Alleinberechtigter an den verarbeiteten Daten, auch der
Daten, die von nachrangigen Projektbeteiligten in die Software/Datenbank eingepflegt
werden. Makeo verarbeitet Daten nur im Auftrag des Kunden (siehe Abschnitt B.§ 10
Datenschutz). Unbeschadet der Verpflichtung von Makeo zur Datensicherung (Einzelheiten
siehe Leistungsbeschreibung des Plans), ist der Kunde verpflichtet, zur Verfügung gestellte
Möglichkeiten zur eigenen Datensicherung zu nutzen.
5.04 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder
sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende
Virenschutzprogramme einzusetzen.
5.05 Der Kunde verpflichtet sich, die Software nur im Einklang mit dem geltenden Recht,
insbesondere mit den geltenden Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen, behördlichen
Auflagen oder Anordnungen sowie unter Wahrung der Rechte Dritter und im Einklang mit
diesen Nutzungsbedingungen zu nutzen.
5.06 Der Kunde verpflichtet sich, Makeo alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nichtbeachtung
insbesondere der in Abschnitt B.§ 5 geregelten Pflichten entstehen und darüber hinaus, Makeo
von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden
Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die Dritte aufgrund der Nichtbeachtung dieser
Pflichten durch den Kunden gegen Makeo geltend machen.
§ 6 Nachrangige Projektbeteiligte
6.01 Die in Abschnitt B.§ 5 beschriebenen Pflichten gelten entsprechend für nachrangige
Projektbeteiligte. Der Kunde stellt mit geeigneten organisatorischen und /oder technischen
Maßnahmen sicher, dass nachrangige Projektbeteiligte diese Pflichten kennen und einhalten.
§ 7 Fehlerbehebung, Verfügbarkeit, Wartung, Haftung für anfängliche Mängel
7.01 Details zu Fehlerbehebungen, Verfügbarkeit und Wartung ergeben sich aus der jeweiligen
Leistungsbeschreibung/Angebot bzw. den Service Level Agreements (SLA). Im Falle einer
Störung oder einer systemseitigen Fehlermeldung/Fehlfunktion ist zu deren Mitteilung an
Makeo das zur Verfügung gestellte Ticketsystems zu nutzen.
7.02 Im Falle einer Fehlermeldung ist der Kunde verpflichtet, Makeo die Störung oder Fehlfunktion
möglichst genau und detailliert im Rahmen des Zumutbaren zu beschreiben, damit zügig
reagiert werden kann. Sollten die Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen (Störungen) nicht
reproduzierbar sein oder nicht aus einem anderen Grunde als erhebliche
Funktionsbeeinträchtigung unmittelbar auf die Software selbst zurückzuführen sein, sondern
beispielsweise auf vom Kunden veranlasste Änderungen in seiner IT-Infrastruktur oder seiner
Webservices beruhen, behält sich Makeo die Geltendmachung des Aufwandes nach im
Zeitpunkt der Fehlermeldung aktuell geltenden Preisliste vor.
7.03 Der Kunde stellt auf Verlangen geeignete eigene Daten zur Verfügung, wenn dies für die
Reproduzierbarkeit der Störung oder Fehlfunktion erforderlich ist.
7.04 Die verschuldensunabhängige Haftung von Makeo wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
§ 8 Sperrung des Accounts
8.01 Für den Fall, dass Leistungen aus der SaaS-Lösung von unberechtigten Dritten unter
Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde
für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des
Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder
Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
8.02 Makeo ist zur sofortigen Sperre des Accounts/Speicherplatzes berechtigt, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten und/oder die Nutzung der
Software rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen oder der Kunde sich in
Zahlungsverzug befindet. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine
Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige
Dritte Makeo davon in Kenntnis setzen. Makeo hat den Kunden von der Sperre und dem
Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht
entkräftet ist.
§ 9 Löschung des Accounts
9.01 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden löscht Makeo das Kunden-Konto
und die darin befindlichen Daten in der Regel nach Vorgaben des Kunden (siehe
Auftragsverarbeitungsvertrag). Zu diesen gehören auch die durch nachrangige
Projektbeteiligte hinterlegten Daten. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben bis zum
Vertragsende fordert Makeo den Kunden auf, innerhalb von 21 Tagen seine Daten auf eigenen
Systemen zu sichern. Die Daten werden in gängigen Datenformaten zur Verfügung gestellt. Für
die Verteilung der Daten an nachrangige Projektbeteiligte und andere Kontoberechtigte ist
allein der Kunde verantwortlich und zuständig. Die Aufforderung zur Sicherung erfolgt per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse. Der Kunde ist für die Richtigkeit und
Erreichbarkeit über die in seinem Kundenkonto hinterlegten Kommunikationsdaten inklusive E-Mail-Adresse verantwortlich. Nach reaktionslosem Ablauf der Frist wird das Benutzerkonto
inklusive der mit diesem verbundenen Daten endgültig gelöscht, es sei denn dieser
Vereinbarung vorgehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen.
§ 10 Datenschutz
10.01 Soweit Makeo auf personenbezogene Daten des Kunden zugreifen kann, wird sie
ausschließlich als Auftragsverarbeiterin für diesen tätig. Die Frage der Zulässigkeit der
Auftragsverarbeitung obliegt ausschließlich dem Kunden.
10.02 Der nach Artikel 28 DSGVO erforderliche Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein
ergänzender Bestandteil dieser Nutzungs- und Vertragsbedingungen, der hiermit verbindlich in
die Vertragsbedingungen einbezogen wird. Der AVV wird mit dem Vertrag per E-Mail/Post
versandt.
10.03 Der AVV wird ergänzt durch die Anlage mit den Technischen und Organisatorischen
Maßnahmen zum Schutz von Datensicherheit und Datenschutzrecht und die Übersicht der in
die Leistungserbringung einbezogenen Unterauftragnehmer.
Abschnitt C. Supportleistungen SaaS
§ 1 Gegenstand
1.01 Der Abschnitt C regelt die Supportleistungen. Diese gliedern sich in zwei Bereiche:
(i) Technischer Support: Treten Fehler im Programm auf, kann sich der Kunde an den
Technischen Support wenden.
(ii) Customer Success: Hat der Kunde Fragen zur Anwendung der Plattform und den
Funktionalitäten bzw. Fragen zur methodischen Vorgehensweise, Umsetzungspraktiken,
Best Practices, Lean Management o.ä., so kann er sich an den Customer Success wenden.
§ 2 Technischer Support bei Funktionsstörung oder Fehlfunktion
2.01 Nur der Kunde ist berechtigt technischen Support durch eine entsprechende Meldung über
das zur Verfügung gestellten Ticketsystem an Makeo in Anspruch zu nehmen. Wenn nichts
anderes vereinbart, haben nachrangige Projektbeteiligte Supportanfragen über den Kunden zu
stellen Die Meldung muss den Supportfall so weit konkretisieren, dass Ursache, Art und
Auswirkungen daraus erkennbar sind.
2.02 Der Kunde wird auf Aufforderung durch Makeo einen Ansprechpartner entweder für potenziell
alle Supportanfragen oder jeweils für die konkrete Anfrage benennen, der hinreichend
qualifiziert und bevollmächtigt ist, um Nachfragen zu beantworten bzw. notwendige
Maßnahmen zu veranlassen.
2.03 Eine im Wege der Supportleistung zu behebende Funktionsstörung oder Fehlfunktion liegt nur
dann vor, wenn deren Ursache in der von Makeo überlassenen oder zugänglich gemachten
Software liegt und die vertraglich zu gewährleistenden Systemvoraussetzungen und sonstigen
Mitwirkungspflichten des Kunden eingehalten sind.
2.04 Die in § 5 angegebenen Reaktionszeiten gelten vorbehaltlich der Erfüllung aller für die
konkrete Supportanfrage notwendigen Mitwirkungspflichten des Kunden. Hängt die Erfüllung
der Supportanfrage von einer Handlung des Kunden ab oder erfüllt er schuldhaft seine
Mitwirkungspflichten nicht, verlängert sich die Reaktionszeit um den Zeitraum bis zu deren
Vornahme, sofern diese erforderlich bleiben.
2.05 Sollte sich herausstellen, dass der Kunde Funktionsstörungen oder Fehlfunktionen durch eine
fehlerhafte Bedienung oder ein unsachgemäßes Einwirken auf die Software verursacht oder er
sie sonst zu vertreten hat, insbesondere weil es sich nicht um eine im Wege der technischen
Supportleistung zu behebenden Funktionsstörung oder Fehlfunktion handelt, hat der Kunde
für die insoweit entstehenden Folgen selbst einzustehen. Makeo kann für alle mit einer solchen
Supportanfrage in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, insbesondere für die zur
Ermittlung aufgewendete Zeit eine gesonderte Vergütung nach dem aus dem im Angebot
vereinbarten Stundensatz (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) verlangen.
§ 3 Gewährleistung
3.01 Makeo gewährleistet, dass die im Rahmen des Services erbrachten Leistungen nicht mit
Fehlern behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit gegenüber dem vereinbarten
Leistungsumfang aufheben oder mindern. Unerhebliche Abweichungen bleiben
unberücksichtigt.
3.02 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, ist der Kunde verpflichtet, Makeo die
Möglichkeit zu geben, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde hat
Makeo die Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form und unter Angabe der für die
Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen in der Regel über das zur Verfügung
gestellte Ticketsystem mitzuteilen. Der Kunde wird Makeo im Rahmen des Zumutbaren bei der
Fehlerbehebung unterstützen. Für solche Mängel, die bei Makeo nicht reproduzierbar sind,
leistet Makeo keine Gewähr. In diesem Zusammengang anfallende Aufwände sind extra zu
vergüten.
3.03 Können die Ursachen einer Funktionsstörung oder Fehlfunktion nicht mit angemessenem
Aufwand beseitigt werden, wird Makeo die Lösung in Form eines Workarounds (Lösung,
welche unabhängig einer Ursachenbehebung die Nutzung der vertraglich geschuldeten
Funktionen ermöglicht) anbieten.
3.04 Gelingt es Makeo trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben oder so zu
umgehen, dass die Software entsprechend der Produktbeschreibung genutzt werden kann, ist
der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu
verlangen.
§ 4 Fehlerklassen
4.01 Kritische Fehler: Bedingungen, die die Hauptfunktionalität des Produkts erheblich
beeinträchtigen und unmittelbare, rund um die Uhr, korrektive Maßnahmen erfordern. Dies
schließt ein:
(i) Nichtfunktionsfähigkeit des Produkts (vollständiger oder teilweiser Ausfall).
(ii) Reduzierung der Kapazitätsfähigkeit des Produkts, sodass erwartete Lasten nicht bewältigt
werden können.
(iii) Sicherheitsgefahr oder Risiko eines Sicherheitsverstoßes.
4.02 Hauptfehler: Das Produkt ist nutzbar, aber es liegt eine Bedingung vor, die den Betrieb, die
Wartung oder die Verwaltung des Produkts erheblich beeinträchtigt und sofortige
Aufmerksamkeit während der vordefinierten Standardzeiten erfordert. Dies schließt ein:
(i) Reduzierung der Kapazität des Produkts (aber immer noch in der Lage, die erwartete Last zu
bewältigen).
(ii) Verlust der administrativen oder Wartungssichtbarkeit des Produkts und/oder der
diagnostischen Fähigkeit.
(iii) Wiederholte Verschlechterung einer wesentlichen Komponente oder Funktion.
(iv) Verschlechterung der Fähigkeit des Produkts, Benachrichtigungen bei Fehlfunktionen
bereitzustellen.
§ 5 Reaktionszeiten
5.01 Kritische Fehler: Das Service-Team verpflichtet sich, auf kritische Fehler innerhalb von 4
Stunden nach Eingang der Meldung während der vordefinierten Erreichbarkeit zu reagieren
und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um das Problem zu lösen.
5.02 Hauptfehler: Das Service-Team verpflichtet sich, auf Hauptfehler innerhalb von einem Werktag
während der vordefinierten Erreichbarkeit zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
5.03 Nebenfehler: Das Service-Team verpflichtet sich, auf Nebenfehler innerhalb von einer Woche
während der vordefinierten Erreichbarkeit zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
§ 6 Eskalationsverfahren
6.01 Im Falle von kritischen Fehlern wird die Eskalation sofort ausgelöst, indem Dr. Felix Enge
kontaktiert wird, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden,
unabhängig von der Tageszeit oder dem Wochentag.
6.02 Bei Hauptfehlern wird die Eskalation eingeleitet, wenn das Problem nicht innerhalb des
festgelegten Zeitrahmens gelöst wird. Dr. Felix Enge wird kontaktiert, um weitere Maßnahmen
zu besprechen.
§ 7 Überwachung und Berichterstattung
7.01 Das Service-Team überwacht kontinuierlich den Status der Fehler und hält den Kunden über
den Fortschritt der Fehlerbehebung auf dem Laufenden.
7.02 Regelmäßige Berichte über Fehlerklassen und deren Auftreten werden dem Kunden gemäß
dem vereinbarten Berichtszeitplan zur Verfügung gestellt.
§ 8 Customer Success Support
8.01 Der Customer Success Support umfasst die Unterstützung zur Anwendung der Software,
insbesondere die Unterstützung bei der Lösung von unternehmensspezifischen
Problemstellungen in Verbindung mit der Plattform, sofern die Nutzer des Kunden zuvor eine
grundlegende Schulung zur Benutzung der Plattform erhalten haben.
8.02 Makeo stellt einen Anwender-Support sowohl per Telefon als auch per E-Mail
(support@makeo.com). Der Anwender Support ersetzt nicht die Schulung der Anwender im
Umgang mit der Plattform durch Makeo.
8.03 Makeo stellt den Anwender-Support ausschließlich in der Supportzeit zur Verfügung. Für
Kunden der Makeo GmbH wird die Supportzeit vereinbart auf montags bis freitags, jeweils
9:00 – 17:00 Uhr (CET), ausgenommen gesetzliche Feiertage im Bundesland Berlin,
Deutschland.
8.04 Der „Anwender-Support“ ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und wird nach
Aufwand vergütet.
8.05 Folgende Leistungen sind nicht abgedeckt:
(i) Anwender-Support außerhalb der Supportzeit (8.03)
(ii) Vor-Ort-Service
Abschnitt D. Beratungs-/Schulungsleistungen
§ 1 Leistungsgegenstand
1.01 Makeo bietet neben der Software auch Beratungsleistungen an, insbesondere mit dem Ziel zur
Befähigung von Projektorganisationen zur effektiven Planung und Steuerung von
Projektabwicklungsprozessen in der Baubrache.
1.02 Der konkrete Leistungsumfang wird in einem Angebot/Leistungsbeschreibung konkretisiert,
welches Vertrags- und Abrechnungsgrundlage ist.
1.03 Sämtliche Leistungen werden nach Tagessatz oder Pauschalen zuzüglich anfallender
gesetzlicher Steuern und ggf. anfallender Reisekosten abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen
Kostensätze oder Pauschalen ergeben sich aus dem Angebot.
§ 2 Vertragsschluss
2.01 Von uns abgegebene Angebote für Beratungs- oder Schulungsleistungen behalten für 28 Tage
ihre Gültigkeit. Nehmen Sie diese innerhalb der Frist an, erfolgt eine Abwicklung des Auftrages
nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen. Verspätete Mitteilungen zur Angebotsannahme
können von Makeo angenommen werden. In der Regel wird Makeo dies jedenfalls in Textform
bestätigen. Daneben ist auch eine konkludente Annahme, etwa durch Beginn mit
Auftragsausführungen, möglich. Auf Anfrage wird Makeo die nachträgliche Angebotsannahme
jedenfalls in Textform bestätigen.
§ 3 Termine
3.01 Vereinbarte Termine können bis 14 Tage vorher verschoben bzw. abgesagt werden. Bei
späterer Absage/Verschiebung wird ein Ausfallentgelt in Höhe von 50 % des vertraglich
vereinbarten Entgelts fällig, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass Makeo durch den
Ausfall kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Makeo bleibt es vorbehalten, anstelle
der Pauschale den ihr tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.
§ 4 Mitwirkungspflichten
4.01 Die Kunden verpflichten sich zu folgenden Mitwirkungshandlungen:
(i) Ernennung eines Projektleiters / Ansprechpartners, der für alle erforderlichen geschäftlichen
Aktivitäten autorisiert ist
(ii) Erforderliche ggf. fortlaufende Informationsbereitstellung
(iii) Bereitstellung von Mitarbeitern, Räumlichkeiten, DV- und Telekommunikationseinrichtungen
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.01 Die erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind
zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt rein netto. Befindet sich der Kunde mit seiner Zahlung
mehr als vier Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, das Projekt ohne weitere Ankündigung bis
zum Eingang der überfälligen Zahlung zu unterbrechen. Ein dadurch ggf. entstehender
Schaden ist nicht durch uns zu vertreten. Dies gilt auch bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz,
etc.).
§ 6 Gewährleistung
6.01 Sämtliche Gewährleistungsansprüche aufgrund dieses Abschnittes D. verjähren 12 Monaten
nach gesetzlichen Verjährungsbeginn.